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FAQ-Sammlung zur Fortschreibung Wind

Allgemeines zur Regionalplanung und zum Regionalplan

Was ist der Planungsverband und für was ist er zuständig?

Der Regionale Planungsverband Oberland ist der gesetzliche Zusammenschluss der Landkreise, Städte, Märkte und Gemeinden in den Landkreisen Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Bad Tölz-Wolfratshausen und Weilheim-Schongau. Er koordiniert und steuert raumbedeutsame Themen der räumlichen Entwicklung in der Region Oberland auf überörtlicher Ebene und ist mit der Aufstellung und Forstschreibung des Regionalplans der Region befasst.

Im Regionalplan werden Festlegungen zu relevanten Themen der räumlichen Entwicklung getroffen. Dazu gehört unter anderem die Sicherung und Entwicklung von Standorten für Raumnutzungen und -funktionen. Diese werden u.a. in Form von Vorrang- und/oder Vorbehaltsgebieten umgesetzt. Beispiele hierfür sind die Nutzung der Windenergie, der Abbau von Rohstoffen, der Schutz des Wasserhaushalts sowie der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt.

Vorsitzender des Planungsverbandes Region Oberland ist Herr Landrat Josef Niedermaier. Die Geschäftsstelle des Planungsverbandes befindet sich im Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen. Geschäftsführerin des Planungsverbandes Region Oberland ist Frau Sabine Holzinger, Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen. Die Regionsbeauftragte für die Region Oberland, Frau Cornelia Drexl, unterstützt zusammen mit dem Team Regionalplanung bei der Regierung von Oberbayern den Planungsverband bei seinen Planungen und erstellt im Auftrag des Planungsverbandes die entsprechenden Arbeitsunterlagen, Pläne, Gutachten etc.

Wieviel Fläche ist im rechtskräftigen Regionalplan für Windenergie festgelegt?

Im rechtskräftigen Regionalplan Oberland (17) sind aktuell sieben Vorranggebiete mit insgesamt 0,24 % der Regionsfläche als Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen. Rund 99,54 % der Region ist aktuell Ausschlussgebiet. Rund 0,21 % der Regionsfläche sind sogenannte „weiße Flächen“, d.h. dort sind weder Vorrang- noch Ausschlussgebiete für Windenergie vorgesehen.

Errichtet der Planungsverband Windenergieanlagen in den Vorranggebieten?

Der Regionalplan sichert geeignete Gebiete für die Windenergie. Die Realisierung von Projekten obliegt jedoch anderen Akteuren, wie Gemeinden, Landkreisen oder Privaten. Ob eine Anlage wirtschaftlich betrieben werden kann, ist die unternehmerische Entscheidung des jeweiligen Vorhabensträgers. Zum anderen hängt die Errichtung von der Investitionsbereitschaft der jeweiligen Vorhabensträger sowie von der Frage ab, ob die dann geplanten Anlagen die verschiedenen weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllen können.

Welchen Maßstab hat der Regionalplan?

In den Regionalplänen werden grundsätzlich gebietsscharfe (nicht parzellenscharfe) Festlegungen getroffen, weshalb der Kartenmaßstab der Regionalpläne nach den Richtlinien für die zeichnerische Darstellung 1:100.000 beträgt: 100 m in der Natur entsprechen 1 mm in der Karte. Dieser Maßstab führt zwangsläufig zu einer gewissen Unschärfe in den Randbereichen der Vorranggebiete. Diese regionalplanerische Unschärfe ist gewollt und lässt insbesondere den Kommunen einen gewissen Spielraum, den Regionalplan bei Bedarf zu konkretisieren.

Allgemeines zur Regionalplanfortschreibung Windenergie

Weshalb wird der Regionalplan zur Windenergie fortgeschrieben?

Die Fortschreibung des Regionalplankapitels Windenergie wurde u.a. durch geänderte Vorgaben der Landesplanung im Bayerischen Landesentwicklungsprogramm (LEP) ausgelöst, welches am 01. Juni 2023 in Kraft getreten ist. Hiernach müssen alle Regionen in Bayern 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31.12.2027 als Windenergiegebiete festlegen (vgl. LEP 6.2.2 Z). Dies bedeutet, dass in der Region Oberland bis zu diesem Stichtag mindestens 1,1% der Regionsfläche als Windenergiegebiete ausgewiesen werden müssen.

Hintergrund für diese Vorgaben im LEP bilden die Bestrebungen des Bundes, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen, insbesondere auch den Ausbau der Windenergie. Hierzu wurden durch den Bund wesentliche gesetzliche Änderungen beschlossen (insb. sog. Wind-an-Land-Gesetz sowie Windenergieflächenbedarfsgesetz).

In einem weiteren Schritt muss Bayern 1,8 % der Landesfläche bis zum 31.12.2032 als Windenergiegebiete nachweisen (vgl. § 3 Abs. 1 Anlage 1 WindBG). Inwieweit diese 1,8 % der bayerischen Landesfläche regional ausdifferenziert wird, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Der Planungsverband sieht sich zur Umsetzung der bundes- und landesweiten Vorgaben veranlasst, das betreffende Kapitel im Regionalplan fortzuschreiben, um neben positiven energiewirtschaftlichen Aspekten den Ausbau von Windenergieanlagen auch im Sinne der Gemeinden im Oberland zu steuern.

Was ist das Ziel der Regionalplanfortschreibung Windenergie?

Ziel der Regionalplanfortschreibung ist es, Gebiete, die für die Errichtung von Windenergieenergieanlagen besonders geeignet sind, verbindlich als Vorranggebiete (sog. Ziele der Raumordnung) festzulegen und damit für die Nutzung von Windenergie zu sichern. Im Allgemeinen weisen besonders geeignete Gebiete vergleichsweise hohe Windgeschwindigkeiten und wenige Konflikte mit anderen räumlichen Belangen auf.

Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes wird der Planungsverband die Verteilung von Windenergieanlagen räumlich ordnen, d.h. geeignete Gebiete für die Windenergie sichern und dafür andere Bereiche von einer privilegierten Windenergienutzung freihalten. Dadurch wird gewährleistet, dass den Anforderungen an den Ausbau der Windenergie Rechnung getragen wird und diese anderen Raumansprüchen, wie z. B. dem Trinkwasserschutz, dem Bau von Straßen- oder Schienen oder dem Abbau von Rohstoffen, nicht entgegenstehen.

Was sind Vorranggebiete (VRG)?

In Vorranggebieten für Windenergieanlagen hat die Nutzung der Windenergie Vorrang. Andere konkurrierende, raumbedeutsame Nutzungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht mit einer Windenergienutzung vereinbar sind. Das bedeutet, dass diese Gebiete für die Nutzung von Windenergie gesichert werden. Hier wäre kein anderes raumbedeutsames Bauvorhaben zulässig, das der Errichtung einer Windenergieanlage entgegenstehen würde.

Innerhalb eines Vorranggebietes sind Windenergieanlagen gem. § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB ohne gemeindliche Bauleitplanung zulässig. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist jedoch weiterhin erforderlich. Hierfür ist die örtliche Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig.

Dass ein Gebiet durch die Ausweisung eines Vorranggebietes für die Nutzung von Windenergie gesichert wird, bedeutet nicht, dass dort automatisch auch tatsächlich Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden. Dies hängt noch von weiteren Faktoren ab, z.B. ob eine Gemeinde oder private Investoren investieren möchten, ob die Grundstückseigentümer zustimmen und von der Erteilung der erforderlichen Genehmigung.

Was sind Windenergiegebiete (WeG)?

Windenergiegebiete sind in Raumordnungs- oder Bauleitplänen ausgewiesene Gebiete für Windenergie an Land. Dazu zählen in Bayern Vorranggebiete (VRG) sowie Sonderbauflächen und Sondergebiete in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen (vgl. § 2 Nr. 1 a) WindBG). Für die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 (Stichtag 31.12.2027) zählen zusätzlich auch Vorbehaltsgebiete (VBG) als Windenergiegebiet, sofern sie spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des WindBG wirksam geworden sind, also bis spätestens 31. Januar 2024 (vgl. § 2 Nr. 1 b) WindBG).

Was gilt mit Feststellung des Erreichens der regionalen Teilflächenziele (Stichtage 31.12.2027 und 31.12.2032)?

Wenn das Erreichen der regionalen Teilflächenziele festgestellt wurde, entfällt für das Gebiet der jeweiligen Region die Außenbereichsprivilegierung von WEA-Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) außerhalb von Windenergiegebieten (vgl. § 249 Absatz 2 BauGB). Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb der Windenergiegebiete richtet sich dann nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige nicht privilegierte Vorhaben). D. h. die Hürden für eine Genehmigung außerhalb von Windenergiegebieten liegen deutlich höher als innerhalb eines solchen Gebiets. Die Gemeinden können außerhalb von Windenergiegebieten aber mittels Bauleitplanung (z. B. Ausweisung eines Sondergebiets Wind) Baurecht schaffen, es sei denn es ist dort z. B. ein regionalplanerisches Ausschlussgebiet festgelegt.

Was gilt bei Nichterreichen der regionalen Teilflächenziele (nach Ablauf der Stichtage 31.12.2027 und 31.12.2032)?

Wenn die regionalen Teilflächenziele nicht erreicht wurden, sind die WEA-Vorhaben innerhalb der jeweiligen Region weiterhin über § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB privilegiert (§ 249 Absatz 7 Nr. 1 BauGB). Konzentrationsflächenplanungen (also die Ausweisung eines Windenergiegebiets an einer Stelle der Gemeinde mit der Wirkung, dass für das übrige Gemeindegebiet Windenergieanlagen unzulässig sind) für Windenergieanlagen auf Ebene der Bauleit- und der Regionalplanung entfalten aber mit Ablauf des 31.12.2027 über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine Wirkung mehr (vgl. § 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB). Im Übrigen können Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen in der jeweiligen Region Darstellungen des Flächennutzungsplans und Ziele der Raumordnung sowie sonstige Maßnahmen der Landesplanung nicht entgegengehalten werden (vgl. § 249 Abs. 7 Nr. 2 BauGB).

Kann der Flächenbeitragswert durch andere Regionen kompensiert werden oder muss jede Region 1,8% der Regionsfläche als Windenergiegebiete bereitstellen?

Gemäß Bayerischem Landesentwicklungsprogramm (LEP) muss jede Region in Bayern 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31.12.2027 als Windenergiegebiete festlegen (vgl. LEP 6.2.2 Z).

In einem weiteren Schritt muss Bayern 1,8 % der Landesfläche bis zum 31.12.2032 als Windenergiegebiete nachweisen (vgl. § 3 Abs. 1 Anlage 1 WindBG). Inwieweit diese 1,8 % der bayerischen Landesfläche regional ausdifferenziert wird bzw. durch andere Regionen kompensiert werden kann, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie empfiehlt, dass in allen bayerischen Planungsregionen – soweit möglich – die Fortschreibungen das endgültige bayernweite Flächenziel von 1,8 % anstreben.

Was sind die besonderen, räumlichen Voraussetzungen für die Regionalplanfortschreibung Windenergie im Oberland?

Die räumlichen Voraussetzungen der Region Oberland für die Fortschreibung Windenergie sind insbesondere sich in Teilgebieten der Region stark unterscheidende topographische Verhältnisse, damit einhergehend deutliche Unterschiede in der Windhöffigkeit, großräumige Waldgebiete, eine gebietsweise disperse Siedlungsstruktur, eine vielfältige naturräumliche Ausstattung, sowie geschätzte Kultur-, Erholungs- und Freizeitlandschaften. Diese und weitere Besonderheiten werden kontinuierlich in den Fortschreibungsprozess eingebracht und berücksichtigt. Um gleichzeitig - wie in allen anderen bayerischen Planungsregionen - den Erfordernissen einer nachhaltigen Energieversorgung gerecht zu werden, dient der Fortschreibungsprozess auch dazu, die im regionalen Vergleich geeignetsten Standorte für Windkraft als Vorranggebiete zu sichern.

Könnte in einem Vorranggebiet Windenergie beispielsweise ein Aussiedlerhof nach § 35 BauGB errichtet werden?

Entscheidend dafür, ob ein Aussiedlerhof in einem regionalplanerischen Vorranggebiet für Windenergie nach § 35 BauGB zulässig, ist insbesondere die Frage der Raumbedeutsamkeit des Hofes. Raumbedeutsamkeit liegt vor, wenn ein Vorhaben erheblich Boden in Anspruch nimmt (sog. Rauminanspruchnahme) oder bei nicht unerheblicher Beeinflussung von Raumnutzungen oder Raumfunktionen (sog. Raumbeeinflussung). Dies ist eine Einzelfallentscheidung und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden.

Im Fall einzelner Aussiedlerhöfe wird aufgrund der geringen räumlichen Ausdehnung die Rauminanspruchnahme nicht erheblich sein. Anders steht es um die Raumbeeinflussung: durch die Festlegung eines Windvorranggebiets wird bestimmt, dass die Nutzung der Windenergie Vorrang hat. Andere konkurrierende Nutzungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht mit einer Windenergienutzung vereinbar sind. Dadurch soll die Sicherung der Gebiete für die Nutzung von Windenergie erreicht werden. Da an dieser Stelle und aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Abstandsregeln für Wohnnutzung in einem erheblichen Umkreis keine Windkraftanlage mehr gebaut werden könnte, ist ein Aussiedlerhof in einem festgelegten Windvorranggebiet in der Regel nicht nach § 35 BauGB zulässig.

Wäre in Vorranggebieten die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zulässig?

Hierzu wird auf die Ausführungen aus dem Energieatlas Bayern verwiesen (https://www.energieatlas.bayern.de/thema_sonne/photovoltaik/themenplattform-photovoltaik/regionalplanung):

Auch in Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen (LEP 6.2.2 Z) erscheint die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen, welche flächendeckend und im Hinblick auf Ihre Wirtschaftlichkeit über einen längeren Mindestzeitraum hinweg betrieben werden müssen, mit der vorrangigen Nutzung grundsätzlich nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Anrechenbarkeit der Flächen auf das bayerische Flächenziel nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz. Im Einzelfall kann jedoch von vollumfänglich anrechenbaren Windenergiegebieten ausgegangen werden, wenn einschränkende Voraussetzungen in der Bauleitplanung den PV-Anlagenbetrieb dahingehen limitieren, dass neben der erstmaligen Errichtung von neuen Windenergieanlagen auch die Möglichkeit zum Repowering (ggf. an einem versetzten Standort) alter Windenergieanlagen sichergestellt ist. Insoweit bedarf es einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen konkreten Einzelfalls, ob eine konkurrierende Nutzung für PV-Freiflächenanlagen mit einer vorrangigen Windenergienutzung ausnahmsweise vereinbar sein kann. Eine Vereinbarkeit der beiden Nutzungen wird dabei an Bedingungen im Rahmen der Bauleitplanung für die PV-Freiflächenanlagen zu knüpfen sein, mit der die PV-Nutzung räumlich und zeitlich eingeschränkt wird, um die Durchsetzung der vorrangigen Windenergienutzung abzusichern.

Hinsichtlich anderweitiger Nutzungen, insbesondere der Errichtung baulicher Anlagen, ist zwischen den Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) und Einzelgenehmigungen (insbesondere Baugenehmigungen) zu unterscheiden. Im Ergebnis wird die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaik-Anlage in einem VRG Wind nur im Ausnahmefall möglich sein.

Der Regionalplanungsverband Oberland prüft im Rahmen der o. g. Fortschreibung Möglichkeiten, die Errichtung und den Betrieb von Freiflächenphotovoltaik- und Windenergie-Anlagen auf einer Fläche zu ermöglichen.

Inwiefern wird die Planungshoheit der Gemeinden durch die Festsetzung von diesen Gebieten beschränkt?

Die Gemeinde darf bauleitplanerisch keine Festlegungen treffen, die der Nutzung des Vorranggebietes widersprechen würden (z.B. keine widersprechenden FNP-Planungen wie z.B. Golfplatz, Freiflächenphotovoltaik etc.)
Aufgrund § 1 Abs. 4 BauGB sind die Gemeinden an die Ziele der Raumordnung (wozu insbesondere auch Vorranggebiete zählen) gebunden und müssen Bauleitpläne (also Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) an diese Ziele der Raumordnung anpassen.
Diese Pflicht beinhaltet, raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen zu unterlassen, die das Ziel der Raumordnung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Daher ist darauf zu achten, dass gemeindliche Bauleitpläne die regionalplanerischen Vorgaben beachten.

Allerdings sind auch die Ziele der Raumordnung auf eine Konkretisierung durch die Bauleitplanung angewiesen. An den Rändern der Vorranggebiete entstehen aufgrund des Maßstabs 1:100.000 sog. „Randunschärfen“ (s. Frage 4). 100 m in der Natur entsprechen 1 mm in der Karte. Die Gemeinde darf diese Spielräume nutzen und durch Ihre Bauleitplanung ausfüllen.

Zudem können im Regionalplan sog. „weiße Flächen“ bestehen, die weder Vorrang-/ Vorbehaltsgebiet noch Ausschlussgebiet sind. Diese Flächen dürfen von den Gemeinden frei beplant werden. Zudem besteht gem. § 245e Abs. 5 BauGB ein erleichtertes Zielabweichungsverfahren. Nach aktuellem Stand wird der Regionalplan künftig keine „weißen Flächen“ mehr darstellen.

Planungsschritte

Was gab es bisher für Planungsschritte?

Ziel ist es, ein gesamträumliches Steuerungskonzept für die Nutzung von Windenergieanlagen für die Region Oberland unter Einbindung der Kommunen zu entwickeln.

Der Planungsausschuss hat hierzu in seiner Sitzung am 12.10.2022 den Beschluss zur Fortschreibung des Kapitels Windenergie des Regionalplans gefasst.

In der Sitzung vom 26.04.2023 hat der Planungsausschuss die ersten Fortschritte der Planung zur Kenntnis genommen und über die weitere Vorgehensweise beraten.

Die in der PA-Sitzung vom 14.07.2023 vorgestellte Karte der Suchräume stellte einen Zwischenschritt bei der Identifizierung von geeigneten Räumen für die Windenergienutzung dar, die sich für die Ausweisung als Vorranggebiet eignen könnten. Diese Suchräume wurden ermittelt, indem Flächen, die sich nicht für die Windenergienutzung eignen, ausgeschieden wurden (z.B. aufgrund erforderlicher Siedlungsabstände, naturschutzfachlicher Kriterien, geringen Windvorkommens etc.). Diese Suchraumkulisse wurde daraufhin auf weitere Fachbelange untersucht (fachliche Vorprüfung).

Der Planungsverband hat die in der Sitzung vom 12.03.2024 vorgestellten Suchräume für Vorranggebiete für Windenergieanlagen weiter untersucht. Die ursprüngliche Suchraumkulisse wurde hierbei nochmals reduziert, z. B. aufgrund militärischer Einschränkungen und zugunsten des Artenschutzes (konsolidierte Suchraumkulisse, am 21.03.24 an alle Kommunen in der Region Oberland versendet).

Zwischen Mai und Juni 2024 fanden in allen Landkreisen der Region Bürgermeister-Dienstbesprechungen statt. Den Kommunen wurde die konsolidierte Suchraumkulisse zu Verfügung gestellt. Sie erhielten anschließend die Möglichkeit, Ihre kommunalen Belange und sonstigen Hinweise in die Planung einfließen zu lassen (kommunale Vorprüfung). ein erstes Stimmungsbild aus der kommunalen Vorprüfung vorgestellt (PA-Sitzung vom 16.07.2024).

In der Sitzung des Planungsausschusses vom 04.11.2024 wurde vorgestellt, wie aus der konsolidierten Suchraumkulisse ein Prüfbereich für eine Flächenauswahl für Vorranggebiete ermittelt wurde. Dieser Prüfbereich umfasst rund 1,8 % der Regionsfläche mit einem zusätzlichen Flächenpuffer von rund 0,6 % der Regionsfläche. Auf Grundlage des Prüfbereichs hat der Planungsausschluss beschlossen, die Regionsbeauftragte zu beauftragen, nun ein Gesamtkonzept zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen zu erstellen. Bis zur Erstellung des Fortschreibungsentwurfs werden die Flächen weiter konkretisiert. Daher kann sich der Zuschnitt und die Auswahl einzelner Flächen weiterhin ändern.

Wie sieht das weitere Verfahren aus? Wie geht es weiter?

Auf Grundlage des Prüfbereichs (vgl. PA-Sitzung vom 04.11.2024) wird ein Gesamtkonzept zur Ausweisung von Vorranggebieten ausgearbeitet. Parallel findet das Scoping der Umweltbehörden statt und es werden Umweltbericht und Fortschreibungsentwurf ausgearbeitet. Es ist geplant, dass der Planungsausschuss im 1. Quartal 2025 über den ausgearbeiteten Fortschreibungsentwurf berät. Sobald dieser durch den Planungsausschuss gebilligt wird, kann das formelle Beteiligungsverfahren eingeleitet werden.

Wann soll das Beteiligungsverfahren stattfinden?

Das formelle Beteiligungsverfahren zum Festlegungsentwurf der Vorranggebieten für Windenergieanlagen, bei dem u. a. die Öffentlichkeit, Behörden und alle betroffenen Kommunen beteiligt werden, soll aller Voraussicht nach Anfang 2025 starten.

Wie wird die Öffentlichkeit beteiligt?

Der Planungsverband Region Oberland wird für den noch zu erstellenden Fortschreibungsentwurf im Rahmen des formellen Beteiligungsverfahrens eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen. In dieser Zeit wird Gelegenheit bestehen, sich schriftlich zu den vorgesehenen Änderungen gegenüber dem Planungsverband zu äußern. Die Unterlagen zum Anhörungsverfahren werden zu gegebener Zeit hier veröffentlicht.

Sind die Sitzungsunterlagen öffentlich zugänglich?

Die Sitzungsunterlagen, in denen auch entsprechende Karten enthalten sind, sind hier auf der Homepage des Regionalplanungsverband veröffentlicht.

Wann tritt der Regionalplan in Kraft?

Zunächst wird das Beteiligungsverfahren ausgewertet. Im Anschluss wird der Planungsausschuss hierüber beraten und beschließen. Sind grundsätzliche Planänderungen nötig, folgt eine erneute Auslegung und ein nochmaliges Beteiligungsverfahren. Zuletzt beschließt der Planungsausschuss den Entwurf.

Anschließend erklärt die höhere Landesplanungsbehörde an der Regierung von Oberbayern auf Antrag des Planungsverbands den Regionalplan für verbindlich. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt kann der überarbeitete Regionalplan in Kraft treten. Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, wann dies der Fall sein wird. Ziel ist jedenfalls, dass der Regionalplan vor dem Ende 2027 verbindlich erklärt werden kann, um eine regionsweite Privilegierung der Windenergienutzung zu vermeiden.

Regionalplanerisches Vorgehen

Wie ist die Suchraumkulisse entstanden?

Die konsolidierte Suchraumkulisse (Stand der PA-Sitzung vom 16.07.2024) ist das vorläufige Ergebnis eines mehrstufigen Suchverfahrens. Eine wesentliche Grundlage für das vom Planungsverband entwickelt Vorgehen war die Themenplattform Windenergie der Bayerischen Staatsregierung. Anhand eines regionsweit einheitlichen Kriterienkataloges (s. PA-Sitzung vom 14.7.2024) wurden zunächst die Flächen ausgeschieden, die nicht für die Nutzung von Windenergieanlagen geeignet sind. Hier spielten u.a. Abstände zu Siedlungen oder naturschutzfachliche Belange eine Rolle. Die verbleibenden Flächen wurden einer weiteren regional- und fachplanerischen Betrachtung unterzogen, z.B. hinsichtlich der Windverhältnisse, Belangen des Artenschutzes, des Luftverkehrs oder des Deutschen Wetterdienstes. Die betreffenden Fachstellen wurden dazu vorab einbezogen.

Unter Berücksichtigung der o. g. Punkte umfasst die konsolidierte Suchraumkulisse nach aktuellem Stand (PA-Sitzung vom 16.07.2024) 4,45 % der Regionsfläche.

Wie ist der Prüfbereich entstanden?

Der Prüfbereich (Stand der PA-Sitzung vom 04.11.2024) ist das vorläufige Ergebnis eines zweistufigen planerischen Vorgehens. Ziel dieses Arbeitsschrittes war es, die Grundlage für die Ausweisung von Vorranggebieten zu erarbeiten. Dazu wurde zunächst die konsolidierte Suchraumkulisse (Stand 21.03.2024) im Sinne einer Positivplanung nach regionsweit einheitlichen Kriterien hinsichtlich ihrer Eignung aus kommunaler und windwirtschaftlicher Sicht konkretisiert. Unter Berücksichtigung sich überlagernder erheblicher Konflikte, die für sich genommen nicht zu einem Ausschluss führen, wurden dann Flächen mit Festlegungspotenzial ermittelt. Das sind Flächen, die sich im regionalen Vergleich für die Windenergienutzung besonders eignen. In einem zweiten Schritt wurden anhand planerischer Leitlinien Flächen ausgewählt, die die Grundlage für die Ausweisung von Vorranggebieten darstellten. Planerische Leitlinien umfassen regionsweite Ansätze (ausgewogene regionale Standortverteilung, kommunale Konzentration auf einen oder wenige Standorte, verträgliche Standortauswahl, z.B. kompakte Flächenzuschnitte) und teilräumliche Ansätze (schwerpunktmäßig Waldstandorte, Mischung aus Wald- und Offenlandstandorte sowie Alpenstandorte mit guter Erschließungsvoraussetzung). Grundlage für die planerischen Leitlinien bilden die Rückmeldungen aus der kommunalen Vorprüfung. Im Ergebnis wurde aufbauend auf diesen Leitlinien eine Flächenauswahl getroffen, die rd. 1,8 % der Regionsfläche umfasst. Davon liegt ca. ein Zehntel im Alpenraum. Zusätzlich wird noch ein Flächenpuffer von rd. 0,6 % der Regionsfläche mitgeführt. Aus diesem Prüfbereich wird der Fortschreibungsentwurf erstellt.

Stellt der Prüfbereich die künftigen Vorranggebiete dar?

Nein, der Prüfbereich umfasst nur die Bereiche,  die für eine Ausweisung von Vorranggebieten in Betracht zu ziehen sind. Es handelt sich hierbei (noch) nicht um Vorranggebiete. Innerhalb der Prüfbereiche können weiterhin Konflikte und ablehnende kommunale Einschätzung bestehen. Der Prüfbereich umfasst damit die Flächen, die sich mit Blick auf regionale und kommunale Interessen sowie fachrechtlicher Belange für die regionalplanerische Abwägung im Sinne einer Positivplanung für den Ausbau der Windenergie besonders hervortun, um ein akzeptanzfähiges Steuerungskonzept für Windenergienutzung zu entwickeln.

Wodurch unterscheidet sich das Vorgehen der letzten Regionalplanfortschreibung von der aktuellen?

Grundlegender Unterschied zwischen der letzten und der aktuellen Fortschreibung besteht darin, dass die Region Oberland die landesplanerische Vorgabe umsetzen muss, mindestens 1,1 % der Regionsfläche als Vorranggebiet für die Windenergienutzung festzulegen.

Grundsätzlich werden in der aktuellen Planung weitgehend die gleichen räumlichen und fachlichen Belange berücksichtigt wie in der letzten Fortschreibung. Allerdings hat sich deren Gewichtung mit Blick auf den Ausbau von Windenergieanlagen insbesondere mit Blick auf das überragende öffentliche Interesse gemäß § 2 Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) geändert. Neben den neuen rechtlichen Vorgaben wurden bzw. werden auch einzelne planerische Grundlagen aktualisiert und finden nun in ihrer aktuellen Fassung Eingang in die Planung (z.B. Bayerischer Windatlas, geänderte Vorgaben im Naturschutz, Alpenraum, Denkmalschutz, aber auch technischer Fortschritt etc.).

Die Planung erfolgt weiterhin unter der Prämisse der raumordnerischen Vorsorge, d.h. es werden möglichst die geeignetsten Räume für die Vorranggebiete identifiziert und planerisch gesichert.

Welche Windverhältnisse wurden dem Konzept zugrunde gelegt?

Das Konzept basiert auf einer Mindestwindgeschwindigkeit ab 4,8 m/s in 180 m Höhe. Die Nabenhöhe von 180 m Höhe trägt der größtenteils schwachwindigen Ausgangslage der Region Oberland Rechnung. Die Daten stammen aus dem Bayerischen Windatlas.

Der Windatlas dient als Grundlage zur Vorplanung und ist für die Ebene der Regionalplanung ein ausreichendes und gutes Instrument. Er kann eine umfassende Standortanalyse oder ein detailliertes Windgutachten, welche für die Ertragsschätzung einer Windenergieanlage unverzichtbar sind, allerdings nicht ersetzen.

Welche Referenzwindenergieanlage wird dem Konzept zugrunde gelegt?

Das Konzept muss sich gemäß LEP 6.2.2 Z auf eine Referenzwindenergieanlage beziehen, die dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abwägung der Steuerungskonzepte entspricht.

Die Definition einer Referenzwindenergieanlage für die Region 17 erfolgte in Abstimmung mit dem Windkümmerer, anderen Regionen Oberbayerns und unter Berücksichtigung aktueller Planungen. Die Referenzwindenergieanlage berücksichtigt die räumlichen Spezifika der Region Oberland, insbesondere die räumlichen Grundvoraussetzungen von Schwachwindlagen in weiten Teilen der Region.

Dieser Referenzwindenergieanlage liegen folgende Parameter zugrunde:
Rotordurchmesser: 175 m
Nabenhöhe: 179 m
Gesamthöhe (aufgerundet): 267 m
Schallleistungspegel: 106 dB(A)

Die Referenzwindenergieanlage ist für die Berücksichtigung unterschiedlicher Belange von Bedeutung. Die Anwendung der Referenzwindenergieanlage kann z.B. in den Unterlagen zur Sitzung vom 12.03.2024 nachvollzogen werden.

Findet eine Abstimmung mit den angrenzenden Nachbarregionen statt?

Eine Abstimmung zu den benachbarten Regionen Allgäu, München und Südostoberbayern erfolgt laufend. Auch grenzüberschreitend erfolgen Abstimmungen auf Arbeitsebene. Grundsätzlich ist eine formale Beteiligung der Nachbarregionen, einschließlich der Tiroler Landesregierung im Beteiligungsverfahren vorgeschrieben.

Werden Flächen der Bayerischen Staatsforsten prioritär als Standorte für Vorranggebiete berücksichtigt?

Grundsätzlich werden alle Räume im Zuge der Regionalplanung gleichwertig behandelt. Eigentumsverhältnisse und Flächenverfügbarkeiten stellen keine Kriterien für die Eignung oder einen Ausschluss von Flächen dar und bleiben daher unberücksichtigt.

Rechtliches

Gilt das bestehende Ausschlussgebiet für Windenergieanlagen in der Region weiter?

Das bestehende Ausschlussgebiet für Windenergieanlagen ist noch in Kraft. Mit Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung des Regionalplans und der geplanten Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen wird die aktuelle Planung das bisherige rechtskräftige Konzept ersetzen.

Wenn das Erreichen der regionalen Flächenbeitragswerte (zunächst 1,1 % bis 31.12.2027, s.o.) festgestellt wurde, entfällt für die Region die Außenbereichsprivilegierung von WEA-Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) außerhalb von Windenergiegebieten (vgl. § 249 Absatz 2 BauGB). Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb der Windenergiegebiete richtet sich dann nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige nicht privilegierte Vorhaben).

Bei Nicht-Erfüllung der Flächenbeitragswerte zum 31.12.2027 würde das Ausschlussgebiet keine Wirkung mehr entfalten, d.h. die Errichtung von Windenergieanlagen wäre gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert zulässig.

Können künftig Windenergieanlagen außerhalb von Vorranggebieten errichtet werden?

Nach Erreichen der regionalen Flächenbeitragswerte (zunächst 1,1 % bis 31.12.2027, s.o.), entfällt für die Region die Außenbereichsprivilegierung von Windenergievorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) außerhalb von Windenergiegebieten (vgl. § 249 Absatz 2 BauGB). Dort sind Windenergieanlagen dann nicht generell unzulässig, es gelten aber deutlich strengere Anforderungen. Eine kommunale Bauleitplanung wird für die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten regelmäßig notwendig sein.

Ist die 10 H-Sonderregel von Bayern jetzt nicht mehr Ausschlusskriterium?

Die 10-H-Regel legt fest, dass Windenergieanlagen einen Mindestabstand vom zehnfachen ihrer Höhe (= Gesamthöhe vom Mastfuß bis zur Rotorspitze) einhalten müssen. Diese Regel galt bisher bayernweit einheitlich.

Mit Blick auf die gesetzlichen Änderungen auf Bundesebene wurde die Bayerische Bauordnung hinsichtlich der 10-H-Regel angepasst. Für Windenergieanlagen innerhalb von Windenergiegebieten gilt die 10-H-Regel nun nicht mehr. Wie bisher werden aber aus Gründen des Immissionsschutzes, z. B. wegen Betriebslärm oder Schattenwurf, bestimmte Mindestabstände vorgesehen. Hieran hat sich nichts geändert.

Die Regionalplanfortschreibung bemüht sich daher in erster Linie um die Erfüllung bundes- bzw. landesweiter Vorgaben unter Berücksichtigung eines sorgsamen Umgangs mit regionalen Spezifika. Siedlungsabstände in der Höhe von 10 H haben weder im Konzept der letzten Fortschreibung von 2015 noch im aktuellen Konzept eine Rolle gespielt.

Ist ein Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen notwendig?

Windenergieanlagen sind bis zu einer Höhe von 10 m genehmigungsfrei, bis 50 m Höhe sind sie baugenehmigungspflichtig. Über 50 m Gesamthöhe ist für Windenergieanlagen ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich. In dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden alle für die Genehmigung relevanten Punkte geprüft, z.B. naturschutzfachliche, baurechtliche und luftrechtliche Belange oder Fragen zum Immissionsschutz. Zuständig ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).

Auch innerhalb von Windenergiegebieten muss die Errichtung von Windenergieanlagen durch o. g. Genehmigungsverfahren geprüft und genehmigt werden. Die Ausweisung der Windenergiegebiete beschleunigt die Genehmigungsverfahren, da sie eine sonst notwendige gemeindliche Bauleitplanung ersetzt.

Weiterführende Informationen

Wohin kann ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich bei Anfragen an:
Geschäftsstelle des Planungsverbandes Region Oberland,
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen,
Frau Sabine Holzinger, Tel: (08041) 505-613/-157, region17@lra-toelz.de

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